Die Rehaeinrichtung selbst aussuchen

Ihnen steht eine Rehamaßnahme bevor und Sie möchten Ihre Anschlussheilbehandlung oder Ihr Heilverfahren in einer Klinik Ihrer Wahl durchführen.

Es besteht die Möglichkeit, eine für Sie geeignete Rehabilitationsklinik selbst  auszusuchen. Im Sozialgesetzbuch IX (§8) ist deutlich geregelt, dass der Träger (z.B. Ihre Renten- oder Krankenversicherung) Ihrem Wunsch nachgehen und prüfen muss. Bereits bei Ihrem Rehaantrag haben Sie die Möglichkeit die Klinik Ihrer Wahl vorzuschlagen.

Wunsch- und Wahlrecht nach §8 SGB IX – was heißt das?

Bis zum Jahr 2015 galt der Grundsatz „Die billigste Klinik ist auch die Beste für den Patienten". Dies ist nach der Reform der Bestimmungen des deutschen Sozialgesetzbuchs (SGB § 40) nicht länger gültig. §8 SGB IX (Deutsches Sozialgesetzbuch) ist die gültige gesetzliche Grundlage und legt fest, dass jeder Patient sich selbst seine Reha-Einrichtung aussuchen darf.

Die Rehabilitations-Maßnahme muss zunächst von Ihrem behandelnden Arzt verordnet werden. Anschließend wird diese Verordnung zur Bewilligung bei Ihrer Krankenkasse oder einem anderen Kostenträger eingereicht. Der Rehabilitant muss sich an keiner Klinik-Liste der Krankenkasse oder Rentenversicherung orientieren. Die Klinik der Wahl muss aber die grundlegenden Voraussetzungen für die gewünschte Rehabilitation erfüllen.

Ihre Wunschklinik muss folgende Voraussetzungen erfüllen

Damit Sie Ihr Wahlrecht ausüben können, muss Ihre Wunschklinik folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Zwischen dem Kostenträger und der Einrichtung muss ein Versorgungs- oder Belegungsvertrag bestehen (z.B. nach §111 SGB V mit den Gesetzlichen Krankenkassen; oder nach § 38 SGB IX mit den Deutschen Rentenversicherungen). Die Inselsberg Klinik hat diese Versorgungsverträge.  
  • die Klinik muss nach den geltenden Qualitätsstandards zertifiziert sein
  • die Klinik muss nachweislich für die Erkrankung geeignet sein

Informieren Sie sich frühzeitig bei Ihrem Arzt, beim Sozialdienst im Krankenhaus, bei Beratungsstellen der Rehabilitationsträger oder im Internet über geeignete Einrichtungen, die diese Voraussetzungen erfüllen.

Kann es sein, dass ich zuzahlen muss?

Der Kostenträger darf keinen Eigenanteil oder eine Zuzahlung von Ihnen verlangen, wenn Sie auf Ihr Wunsch- und Wahlrecht pochen. Das widerspräche dem Sachleistungsprinzip des deutschen Sozialrechts.

Es gibt jedoch auch Ausnahmen! Sie müssen die Mehrkosten selbst tragen, wenn: 

  • Sie eine zertifizierte Klinik auswählen, mit der kein Versorgungsvertrag besteht (§40 Abs. 2 Satz 2 SGB V) 
  • Sie Ihre Wunschklinik nur wegen persönlicher Gründe wählen und keine medizinische Notwendigkeit besteht und daher die Leistungspflicht des Kostenträgers entfällt.

Ihren Anspruch möglichst genau begründen!

Begründen Sie den Wunsch nach einer bestimmten Klinik möglichst präzise und verständlich! Argumentieren Sie dabei in erster Linie mit der medizinischen Eignung bzw. den Vorteilen Ihrer Wunschklinik. Der Gesetzgeber verpflichtet den Kostenträger dazu, die medizinische Eignung über das „Wirtschaftlichkeitsgebot“ zu stellen. Was dem Patienten am meisten hilft, hat also Vorrang vor wirtschaftlichen Überlegungen.

Mögliche medizinische Begründungen:

  • spezielles Therapieangebot; In dieser Klinik wird eine spezifisch auf mein Krankheitsbild zugeschnittene Therapie angeboten. (z.B. Behandlung von Lipödemen) ...
  • Klima; Das reizarme Klima im Thüringer Wald wirkt sich positiv auf meine Erkrankung / meine Psyche aus / ...
  • Kurze Wartezeit; Für den Reha-Erfolg ist ein zeitnaher Beginn erforderlich. In dieser Klinik wurde mir eine kurzfristige Aufnahme der Reha versprochen. / ...
  • Behandlung von Nebenerkrankungen; Die Klinik verfügt auch über den Fachbereich ABC (zum Beispiel Lymphologie oder Onkologie oder den Bereich Ernährungsberatung), so kann auch meine (z.B. Lymph-) Erkrankung mit behandelt werden. / ...
  • Interdiziplinäre Zusammenarbeit; Die Klinik bietet ein interdisziplinäres Konzept zur Behandlung meiner Krankheit (z.B. Onkologie und Lymphologie bei Brustkrebs-Rehabilitation). / ...
  • Barrierefreiheit; Die Klinik ist (z. B.) geeignet für adipöse Patient*innen und hält geeignetes Mobiliar hierfür vor
  • Psychische Aspekte; Ich verspreche mir von der Behandlung in dieser Klinik den besten Rehabilitationserfolg für mich. / ...

Mögliche persönliche Begründungen:

  • Lebenssituation; Meine persönliche Lebenssituation / Familiensituation etc. passt am besten zu dieser Klinik, weil… (Begründung anfügen)
  • Gute Erfahrungen; Ich war bereits einmal dieser Klinik und habe gute Erfahrungen gemacht.
  • Begleitperson; Eine Begleitperson kann mit mir untergebracht werden
  • Reha mit Kind; Ich kann mein Kind mit in die Einrichtung nehmen und mein Kind kann direkt bei mir untergebracht werden
  • Reha mit Hund; Ich kann meinen Hund mit in die Reha nehmen und er kann direkt bei mir untergebracht werden
  • Nähe zum Wohnort; Die Klinik ist in der Nähe meines Wohnorts. In meiner gewohnten Umgebung zu sein, ist mir wichtig
  • Entfernung zum Wohnort; Die Klinik ist weit entfernt von meinem Wohnort. Der Abstand von meinem gewohnten Umfeld ist für meine Erholung wichtig

Was kann ich tun, wenn meine Reha bzw. meine Wunschklinik abgelehnt wurde?

Um in der selbst ausgewählten Klinik die Reha verbringen zu können, reicht meist eine einfache Mitteilung der Wunsch-Rehaklinik an den Kostenträger aus. Wird die ausgewählte Rehaklinik dennoch durch den Kostenträger abgelehnt, empfehlen wir eine telefonische Rücksprache mit den Sachbearbeitern. Beziehen Sie sich dabei auf Ihr Wunsch- und Wahlrecht. Häufig kann der Fall dann schnell und unkompliziert bearbeitet werden.

Sollte ein Gespräch nicht zielführend sein, stellen Sie - unbedingt innerhalb der Widerspruchsfrist - einen Antrag auf Heilstättenänderung. Diese Frist finden Sie meist am Ende des Bewilligungsschreibens, üblicherweise beträgt sie 4 Wochen. Fehlen im Brief des Kostenträgers der Hinweis auf Ihr Widerspruchsrecht und die Widerspruchsfrist, haben Sie sogar ein Jahr Zeit für den Widerspruch.
Auch hier sollten Sie begründete Argumente für Ihre Wunschklinik nennen (siehe obige Argumentationshilfe). Ergänzen Sie den Antrag idealerweise durch eine Stellungnahme oder ein Gutachten Ihres Arztes. 

Wenn der Antrag auf Änderung der Heilstätte ebenfalls abgelehnt wurde, können Sie in letzter Konsequenz Klage erheben bzw. in eilbedürftigen Fällen eine einstweilige Anordnung veranlassen. In den meisten Fällen hilft allerdings schon die Bereitschaft zur Klage, um den Kostenträger zum Umdenken zu bewegen.

Wie sie Ihr Wunsch- und Wahlrecht ausüben

  1. Sie haben noch keinen Reha-Antrag gestellt, haben aber eine bestimmte Rehaklinik ausgesucht?
    Reichen Sie direkt mit dem Reha-Antrag das Formular zum Wunsch- und Wahlrecht ein.
     
  2. Der Reha-Antrag wurde bereits verschickt, Sie warten aber noch auf Antwort?
    Reichen Sie das Formular zum Wunsch- und Wahlrecht nach und verweisen Sie auf den bereits gestellten Antrag zur Rehabilitation.
     
  3. Sie haben bereits eine Bewilligung erhalten, aber für eine andere Klinik?
    Beantragen Sie eine Heilstättenänderung und geben Sie den Namen Ihrer Wunschklinik an.

Unser Service für Sie!

Für die Ausübung Ihres berechtigten Wunsch- und Wahlrechts stellen wir Ihnen folgende Musteranschreiben zur Verfügung

Wir sind gerne
für Sie da

Bei Fragen zu Ihrer Anmeldung in unserer Einrichtung rufen Sie einfach an.
Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Inselsberg Klinik Wicker GmbH & Co. OHG
Patientenanmeldung
Fischbacher Straße 36
99891 Bad Tabarz/Thüringen

 

036259 53-211
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Wicker | Gesundheit & Pflege

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